Natur- und Landschaftsschutz
Es gehört zu den Aufgaben des Eifelvereins die Natur zu schützen und zu pflegen. Sie ist Lebensgrundlage des Menschen und bedarf von daher des besonderen Schutzes.
Für den Eifelverein, der zu seinen besonderen Aktivitäten auch das Wandern zählt, sind die von der Natur gegebenen Möglichkeiten der Erholung besonders wertvoll.
Durch seine landschaftlich schöne Lage bietet der Ort Mürlenbach dazu ausgezeichnete Voraussetzungen. Die großen Waldgebiete beiderseits der Kyll mit ihren reizvollen Tälern und sprudelnden Bächen laden zu ausgedehnten und erholsamen Wanderungen ein. Hier kann man auf vielen Wanderwegen die Hektik des Alltags vergessen und neue Lebenskraft gewinnen.
Die Ortsgruppe hat bei der Festlegung und Markierung der Wanderwege entscheidend mitgewirkt. Pflege und Unterhaltung der Wege werden von ihr wahrgenommen.
Als besonders zu erwähnende Wanderziele sind die beiden Naturschutzgebiete „Truffvenn bei Burbach“1) im Kyllwald sowie das zum größten Teil in der Salmwald- Kalkmulde liegende „Remmelbachtal und Braunebachtal bei Mürlenbach“2).
Eingebettet in einer Talsenke zwischen Pilgerstraße und der Römerstraße Trier – Köln liegt südlich des Ortsteils Weißenseifen das „Truffvenn bei Burbach“.
Es ist ein Hochmoor und zählt mit seinem ökologisch wertvollen Lebensraum zu den bedeutendsten Naturschutzgebieten in Rheinland-Pfalz.
Ein weiteres kleineres Hochmoor, das “Truffvenn bei Weißenseifen“3) gilt als Naturdenkmal.
Im östlich von Mürlenbach gelegenen Naturschutzgebiet „Remmelbachtal und Braunebachtal“ findet man auf 150 ha ein seltenes Kalkflachmoor, Magerwiesen, Halbtrockenrasen, Feuchtwiesen und naturnahe Fließgewässer mit ihren ökologisch wertvollen Pflanzengesellschaften
Quellenverzeichnisse:
1) Naturschutzgebiet “Truffvenn bei Burbach”, Landkreis Bitburg–Prüm
Verordnung der Bezirksregierung Trier vom 01.12.1986
2) Naturschutzgebiet “ Remmelbachtal und Braunebachtal bei Mürlenbach”
Rechtsverordnung des Landkreises Daun vom 12.06.1992
3) Naturdenkmal “Truffvenn bei Weißenseifen”
Verordnung der Regierung zu Trier Nr. 7 vom 17.02.1940